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Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
in Verkehr bringen:die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
in Betrieb nehmen:die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft;
zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen:Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/14/EG;
CE-Kennzeichnung:Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/14/EG;
Konformitätsbewertungsverfahren:Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/14/EG;
garantierter Schallleistungspegel:Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/14/EG;
lärmarme Maschinen und GeräteGeräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 gekennzeichnet sind oder die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/14/EG genügen;
krisenrelevante Waren:krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.