§ 8 36. BImSchV
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.
Die Quelle dieses Gesetzes weist offene Änderungen aus. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.