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Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
das Datum der Ausstellung sowie das Datum des Laufzeitbeginns und des Laufzeitendes,
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
im Fall einer zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle
der Name und die Anschrift der zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstelle,
das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,
die maximale Erzeugungskapazität der Anlage und
die jährliche Herstellungskapazität der Anlage,
die zertifizierten Geltungsbereiche,
die Methode der Treibhausgasberechnung und
wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.
der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und
Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar…
jeweils eine Kopie ihrer anerkannten Zertifikate nach § 24 vorlegen, die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs-…
einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.