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Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs).
Die zuständige Behörde ist befugt, soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden: Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen,
Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
Daten zu den Berichten nach § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 2,
5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3,
15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.
Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind.
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und…
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung…
Bis zur Aufnahme des Betriebs der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde können die Informationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 auch in Textform der…
Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht…
alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.