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Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren der folgenden Stellen:
folgenden Bundesbehörden:
dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
Organen der Europäischen Union,
Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle…
die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu…
die Übermittlung der Daten nach § 16.
Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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