§ 47 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
§ 49 Nr. 1 Buchst. e BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle…
§ 46 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von…
§ 48 Nr. 1 Buchst. e 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37 und 38 und