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Strom zur Herstellung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, der aus dem Netz entnommen wird, kann als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Bedingung der zusätzlichen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 6,
die Bedingung der zeitlichen Korrelation zwischen der Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 7 und
die Bedingung der geografischen Korrelation zwischen dem Standort der Anlage zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und dem Standort der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs nach § 8 oder
die Anforderungen an die Anerkennung von Strom aus dem Netz in Sonderfällen nach § 9 erfüllt sind.