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Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
Zertifizierungsstellen, die am 6. Juni 2026 bereits nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf des 6. Juni 2026 einen vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum 6. Juni 2026 geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.
Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.
Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des 7. Juli 2026 einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 24. November 2017 geregelten Umfang wirksam. Vor dem 25.…
Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum 24. November 2017 geregelten Umfang wirksam. Vor dem 25.…
Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Anforderungen, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen…
Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.