§ 3 38. BImSchV
Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
1.
bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2.
ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.