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(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3901)
Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind: Vorherrschende UmwandlungstechnologieAnpassungsfaktor für die AntriebseffizienzVerbrennungsmotor1Batteriegestützter Elektroantrieb0,4Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4
Vorherrschende UmwandlungstechnologieEffizienzfaktorVerbrennungsmotor1Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2558)
dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2037,
mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung.
Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.