§ 23 39. BImSchV
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
des langfristigen Ziels für Ozon,
des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren