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Die Ballonkorbinnenhöhe muß an der niedrigsten Stelle mindestens 1,10 m betragen.
Bei Ballonkörben für 11 bis 19 Insassen ist die Einteilung der Abteile so vorzusehen, daß Besatzungsmitglieder zentral untergebracht sind. Für Ballonkörbe, die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung erstmals als Bestandteil eines Ballons zum Verkehr zugelassen worden sind, kann die Zulassungsbehörde Ausnahmen zulassen.
In Luftschiffgondeln ist zum Schutz der Insassen gegen unbeabsichtigtes Herausfallen zusätzlich zu den Anschnallgurten eine zweite Sicherungsvorrichtung vorzusehen.
Bedieneinrichtungen der Steuerung des Luftschiffs sowie der gesamten Brenner-, Triebwerk- und Betriebsstoffversorgungsanlage müssen so beschaffen sein, dass sie vor unkontrollierter Betätigung durch die Passagiere geschützt sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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