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Die betriebliche Ergänzungsausrüstung muß mindestens bestehen aus: Für Körbe für 11 bis 19 Insassen und Luftschiffgondeln für 5 bis 9 Insassen ist
1 UKW-Sende-/Empfangsgerät mit einem Frequenzbereich von 117.975 bis 137.000 MHz
1 Höhenmesser
1 Variometer
1 Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittelmenge von mindestens 2 kg oder in Luftfahrzeugen zugelassene Handfeuerlöscher mit mindestens vergleichbarer Löschwirkung
Feuerlöschdecke nach DIN 14155
1 Kompaß
1 Hüllenthermometer
1 Druckmesser für jede Versorgungsleitung
1 Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157
1 Kappmesser
1 alternative Zündquelle
1 Paar feuerhemmende Handschuhe.
eine weitere Erste-Hilfe-Ausrüstung nach DIN 13164 oder DIN 13157 und
ein weiteres Paar feuerhemmende Handschuhe mitzuführen.
Einrichtungen und Geräten mit Ausnahme der Luftsportgeräte, die es ermöglichen, den Insassen Verhaltensmaßregeln zu erteilen;
einem leicht zugänglichen Verbandskasten, der mindestens DIN 13164, Ausgabe Januar 1998, erfüllt,
Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über…
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb des nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. August 2013. Diese Verordnung ist in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.