§ 4 Abs. 2 4. WindSeeVAusschlusszonen
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°27,7722'N, 005°40,4030'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 90 Metern um den Wrackmittelpunkt…
§ 39 Abs. 1 2. WindSeeVZweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°16.2354'N;006°18.5607'E; WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt…
§ 36 3. WindSeeVDritte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54° 16.4164´ N; 006° 02.0680´ E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 42 Metern um den…
§ 4 5. WindSeeVFünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Um das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um…
§ 74 Abs. 2 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern um die Einrichtungen erstrecken. Bilden mehrere Einrichtungen eine…