§ 6 4. WindSeeV
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1)
Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2)
Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3)
Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.