§ 1 Nr. 2 41. BImSchVAnwendungsbereich
die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
§ 29b Abs. 3 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die…
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 38. BImSchVAchtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 3.
§ 21 Abs. 2 10. BImSchVZehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 13 Absatz 6, § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. März 2021 anzuwenden.
§ 67 Abs. 10 BImSchGGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
In Bezug auf BVT-Schlussfolgerungen, die bis zum Ablauf des 1. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind bis zum 1. September…