§ 14 42. BImSchV
Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig: für Anlagen, die in Betrieb gegangen sind vor demerste Überprüfung bis zum19. August 201119. August 201919. August 201319. August 202019. August 201519. August 202119. August 201719. August 2022
einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder
einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A
Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.