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Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur in Übereinstimmung mit der Berichterstattung an das Sekretariat des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Die Übermittlung erfolgt gemäß den Berichterstattungsfristen in Anlage 1.
das nationale Emissionsinventar,
die nationale Emissionsprognose,
das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar,
das Inventar großer Punktquellen und
den informativen Inventarbericht.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Anhang I Tabelle D einen informativen Inventarbericht, der die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen…
Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose,
die nationalen Emissionsinventare, gegebenenfalls einschließlich angepasster nationaler Emissionsinventare, die nationalen Emissionsprognosen und die…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Europäischen Umweltagentur ihre nationalen Emissionsinventare und -prognosen, räumlich aufgeschlüsselten…
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1230; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
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