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Die Jugendämter sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten der Landesstelle NRW mitzuteilen. Die Landesstelle NRW ist berechtigt und verpflichtet, die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
Für Zwecke der Planung und Statistik sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die Oberste Landesjugendbehörde und die Landesjugendämter übermittelt, verarbeitet und verwendet werden.
Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler dem Landesbetrieb Information und Technik…
Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Kindertagesbetreuung dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach den §§ 47 und 98 bis 103 des…
Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Die betroffene…
Für Zwecke der Planung und Statistik im Schulbereich dürfen von den Schulaufsichtsbehörden an den Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)…
Die Stellen, die in Nordrhein-Westfalen im Rahmen ihrer bereits bestehenden Aufgaben und Zuständigkeiten dafür zuständig oder dazu befugt sind, den im Sinne des…
Die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten dürfen für das kommunale Gesundheitsmonitoring in anonymisierter Form verwendet werden. Sie sind dem Landesamt für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.