§ 5 5. WindSeeV
Feststellung der zu installierenden Leistung
(1)
Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
(2)
Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.
Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.
Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.