6. AusbDienstLArbbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 6. AusbDienstLArbbVInkrafttreten, AußerkrafttretenSechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch § 1Anlage Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 1Anlage