Gesetz Nr. 1408 zur Anpassung und Bereinigung von Landesrecht (6. RBG) Vom 24. Juni 1998
Die auf den Artikeln 2 bis 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 5 6. RBG
Art. 5 6. RBGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen