Gesetz Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) Vom 27. November 1996
Die auf den Artikeln 1, 2 und 10 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
Art. 11 KomLbG
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