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| bisheriger Satz | neuer Satz |
|---|---|
| 115 Euro | 125 Euro |
| 200 Euro | 220 Euro |
| 290 Euro | 320 Euro |
Gemäß § 145 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen (§ 145 Absatz 1 Satz 3 SGB IX) ab dem 1. Januar 2016 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr.
Gemäß § 54 Absatz 3 in Verbindung mit § 77 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2016 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 160 Euro je Kind und Monat übernommen werden.