9. GerüstbauerArbbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 9. GerüstbauerArbbVAußerkrafttretenNeunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk § 1§ 3 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. § 1§ 3