Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Apotheker nach § 10b Absatz 5 oder § 10c Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen:
ein Identitätsnachweis,
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des apothekerlichen Berufs berechtigt,
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in der Bundes-Apothekerordnung und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
eine Erklärung des Antragstellers darüber, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligter eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundes-Apothekerordnung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.