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Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 5 der Bundes-Apothekerordnung die folgenden Unterlagen beizufügen: Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung im Studienland bestanden hat und
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung absolvierte apothekerliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen. § 22a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 und 6 gilt entsprechend.
Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verordnung ausgestellt.
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( Fundstelle: BGBl. I 2026 Nr. 326, S. 31) | | | --- | | Herrn/Frau ............................................................................................…
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Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten nach § 11a Absatz 3 Satz 1 (partielle Berufsausübung) ist berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 11a Absatz…
Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen,…
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