§ 17 Abs. 3 AAppOErster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Anlage 10 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2429
§ 18 Abs. 3 AAppOZweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Anlage 15 ÄApprO 2002Approbationsordnung für Ärzte
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2435; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 AAppOMeldung zur Prüfung
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10),