§ 25 Abs. 3 NRW-28251Gesetz über die Gründung des Verbandes zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten Nordrhein-Westfalen (Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetz- AAVG -)
Die Aufsichtsbehörde hat die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen.
§ 37 Abs. 1 AggerVG NRWGesetz über den Aggerverband
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann…
§ 57 Abs. 1 ErftVG NRWBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband
Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 56 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die…
§ 37 Abs. 1 WupperVG NRWGesetz über den Wupperverband
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann…
§ 37 Abs. 1 NiersVG NRWGesetz über den Niersverband
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann…