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Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Verbandes auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Verbandes.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann…
Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 36 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandes zu sichern, kann…
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.