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Erster Abschnitt Organe
Zweiter Abschnitt Satzungen und Gebührenhoheit
Die Satzungen [6] der zusammengeschlossenen Verbände gelten bis zum In-Kraft-Treten der Satzungen des EVS fort.
Dritter Abschnitt Personal
Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten des KABV und des AVS regelt sich nach den §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und der §§ 37 bis 42 des Saarländischen Beamtengesetzes.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des KABV und des AVS werden vom EVS übernommen. Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Zwecke der Herabgruppierung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis von dem Zusammenschluss der beiden Verbände oder der Wahrnehmung von Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung durch Gemeinden nach § 3 EVSG berührt wird, sind für die Dauer von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes unzulässig. Im Übrigen ist Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 entsprechend anzuwenden.