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Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämter haben spätestens bis zum 31. Dezember 1994 ihre Rechtsverhältnisse nach diesem Gesetz zu ordnen. Insbesondere sind die Gemeinschaftsvereinbarungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen und zur Genehmigung nach Absatz 3 vorzulegen. Bis dahin bleiben die Gemeinschaftsvereinbarungen in Kraft, auch soweit sie Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen.
Verbandssatzungen von Zweckverbänden sind bis zum 31. Dezember 1994 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
Verbandssatzungen, Gemeinschaftsvereinbarungen und Zweckvereinbarungen bedürfen nach Maßgabe dieses Gesetzes einer Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, auch wenn und soweit eine Anpassung nicht erforderlich ist.
Zweckverbände, die am 1. Februar 1998 die Dienstherrnfähigkeit besessen haben, bleiben dienstherrnfähig im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beamtenverhältnisse.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser…
1Bestehende Zweckverbände haben ihre Verbandssatzung innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. 2Bis zu dieser Satzungsänderung ist…
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die Satzungen dieser…
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. Die…
Jeder Zweckverband hat seine Verbandssatzung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dessen Vorschriften in Einklang zu bringen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.