Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitglieder des Landtags dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen der Verschwiegenheit unterliegen.
Die Genehmigung erteilt der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags. Sind Stellen außerhalb des Landtags an der Entstehung der geheim zu haltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung…
Die oder der Polizeibeauftragte darf, auch wenn sie oder er nicht mehr in einem Dienstverhältnis steht, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit…
Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 1 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich…
Sie oder er darf, auch wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, über die Angelegenheiten des Absatzes 1 ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich…
Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung…
Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amte sind, über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.