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Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen kann die Präsidentin bzw. der Präsident gegen ein Mitglied des Landtags ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von zwölf Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe…
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des…
Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt oder gegen die Regeln zur Mitarbeiterbeschäftigung verstoßen hat, nach…
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Kreistages kann die Landrätin oder der Landrat gegen ein Kreistagsmitglied, auch…
Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Rates kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gegen ein Ratsmitglied, auch…
Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtages, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld nach § 23 Absatz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.