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Übergangsgeld nach diesem Gesetz wird erstmalig gezahlt, wenn das Ausscheiden aus dem Landtag nach Beginn der 14. Wahlperiode erfolgt.
Abweichend von § 9 erhalten die Mitglieder des Landtags, die sowohl am Ende der 13. als auch zu Beginn der 14. Wahlperiode dem Landtag angehören, bei ihrem Ausscheiden aus dem Landtag nacheinander Übergangsgeld nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2004, für Mandatszeiten bis zum Ende der 13. Wahlperiode und den Aufstockungsbetrag nach § 9 Abs. 3 bis 6 dieses Gesetzes für Mandatszeiten ab Beginn der 14. Wahlperiode. Insgesamt wird Übergangsgeld höchstens für zwei Jahre gewährt.
1Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. 2Das Übergangsgeld wird…
Abweichend von § 10 erhalten die Mitglieder des Landtags, die bis zum Ende der 14. Wahlperiode eine Mitgliedschaft von mehr als siebeneinhalb Jahren erreichen…
Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die die oder der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat,…
Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in…
Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen…
Übergangsgeld aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem anderen Landesparlament wird auf Leistungen nach dem Gesetz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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