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Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben.
Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
1Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. 2Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. 3Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlages. 4Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandates fort.