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1Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. 2Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.