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1Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. 2Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. 3Der Abgeordnete darf in Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. 4Eine Vergütung aus einem Dienst- oder Werkvertrag darf ihm nur gewährt werden, soweit diese sich nicht auf die Ausübung des Mandats bezieht. 5Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung von Interessen des Leistenden im saarländischen Landtag erwartet wird oder wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des saarländischen Landtags gewährt wird. 6Besondere Dienste, die der Abgeordnete seiner Fraktion leistet, dürfen vergütet werden.
1Wer eine nach Absatz 1 verbotene Zuwendung empfängt, hat sie - oder falls dies nicht möglich ist, ihren Wert - an das Land abzuführen. 2Der Präsident des Landtages macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Wirkt ein Abgeordneter in einem Ausschuss an der Beratung oder Abstimmung über einen Gegenstand mit, an welchem er selbst oder ein anderer, für den er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse hat, so hat er diese Interessenverknüpfung zuvor dem Ausschuss offen zu legen.
Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Landtages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen.…
Für die Ausübung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen.…
das Bestehen oder der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Landtages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten oder…
Nach § 4a Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihre Gegenwerte sind dem Staatshaushalt zuzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident…
Ein Mitglied des Landtags darf für die Ausübung seines Mandats keine anderen als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Eine Vergütung aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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