AbgG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 AbgGWahlbeamte auf ZeitGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages · Dritter Abschnitt § 9Die Länder können durch Gesetz für Wahlbeamte auf Zeit von § 6 abweichende Regelungen treffen. § 9