AbrStV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 AbrStVVerordnung über Abrechnungsstellen im Scheckverkehr Eingangsformel§ 2 Die Deutsche Bundesbank ist Abrechnungsstelle im Sinne des Artikels 31 Abs. 1 des Scheckgesetzes. Eingangsformel§ 2