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Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung[2] vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088 und 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit nicht Eigenart und Zweck der Abschiebungshaft oder die besonderen Verhältnisse der Hafteinrichtung entgegenstehen.