§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AHaftVollzG NRWGesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen
die Sicherstellung der Durchsetzung der Ausreisepflicht durch Vollziehung der Abschiebungshaft (Vorbereitungs- und Sicherungshaft) und des Ausreisegewahrsams,…
§ 62a Abs. 1 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht…
Einziger Paragraf AbschHG SL 1994Gesetz über den Vollzug von Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten Vom 23. Juni 1994*
Wird Abschiebungshaft nach § 62 des Aufenthaltsgesetzes außerhalb von Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des…
§ 3 ZustAVO NRWVerordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und…
§ 62b Abs. 2 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.