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Ordnungswidrig handelt unbeschadet des § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und 5 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehene Festsetzung zu verhindern.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
der Melde- oder Übergabepflicht nach § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, b) entgegen § 3 Abs.…
Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen § 10 Abs. 2 Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen, in oder auf solchen Anlagen,…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
entgegen § 17 Absatz 1 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder die Nachweise nicht oder…
als meldepflichtige Person nach § 12 entgegen den §§ 13 bis 18 eine Meldung an die Datenannahmestelle nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.