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Bei Vollzug dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) die Bestimmungen über
die steuerlichen Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3),
den Steuerpflichtigen (§§ 32, 34 und 35),
das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung und Amtshilfe (§§ 108 bis 117),
über die Verwaltungsakte (§§ 118 bis 132),
Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen (§ 150 Absatz 1, § 153 Absatz 1),
über die Festsetzungsverjährung (§ 171 Absatz 1 bis 3a, 12 und 13),
Leistungsort, Tag der Zahlung (§ 224 Absatz 1 und 2), Aufrechnung (§ 226), Zahlungsverjährung (§§ 230 und 231), Verzinsung (§§ 233, 234 bis 236, 237 Absatz 1, 2 und 4, §§ 238 und 239), Säumniszuschläge (§ 240);
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung (§§ 232, 234 bis 240).
Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über a) die steuerlichen…
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend:
über den Steuerpflichtigen gemäß §§ 33 bis 36,
Beim Vollzug dieses Gesetzes sind die folgenden Bestimmungen aus der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden über
aus Abschnitt 4 §§ 13 bis 15 und 17 bis 20,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.