§ 6 AbwUTechAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1)
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
Teil 1 soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3)
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4)
Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5)
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.