Art 2 ABZusGrBrückVtrCESG
(1)
Auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze findet deutsches Umsatzsteuerrecht Anwendung.
(2)
Für die in Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags genannten Waren werden außer Zöllen keine Einfuhrabgaben erhoben. Dies gilt nicht bei der Einfuhr für die öffentlichen Bauverwaltungen.
(3)
Die in Artikel 9 des Vertrags vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen sind mit Wirkung vom 13. Juli 1995 anzuwenden.