AdLDAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 AdLDAVInkrafttretenVerordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte § 10Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 10Schlussformel