§ 29 ÄApprO 2002Zeugnis
Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.
§ 33 Abs. 2 ÄApprO 2002Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung
Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
§ 32 ÄApprO 2002Zeugnis
Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d ÄApprO 2002Meldung und Zulassung zur Prüfung
das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung;
Anlage 11 ÄApprO 2002(zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2430) .................................... (Ausstellende Stelle) Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen…