§ 26 ÄApprO 2002Zeugnis
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 zu dieser Verordnung erteilt.
§ 32 ÄApprO 2002Zeugnis
Über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
§ 33 Abs. 2 ÄApprO 2002Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung
Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.
§ 10 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. d ÄApprO 2002Meldung und Zulassung zur Prüfung
das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
§ 56 ZApprOApprobationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 17.