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Zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird unbeschadet § 3 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zugelassen, wer die Leistungsnachweise für die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fächer und Querschnittsbereiche zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat. Die Universitäten regeln in ihren Studienordnungen das Nähere zu den Anforderungen und zum Verfahren bei der Erbringung der Leistungsnachweise nach den Sätzen 4 und 5. Sie können sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen der Einrichtung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 bedienen. Die zu erbringenden Leistungsnachweise umfassen folgende Fächer: In den folgenden Querschnittsbereichen sind ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen: Die Universitäten legen in ihren Studienordnungen das Nähere über die Vermittlung der Querschnittsbereiche fest. Die Vermittlung soll themenbezogen, am Gegenstand ausgerichtet und fächerverbindend erfolgen. Die Gesamtstundenzahl für die Fächer und Querschnittsbereiche beträgt mindestens 868 Stunden. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2014 vorzulegen. Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.
Allgemeinmedizin,
Anästhesiologie,
Arbeitsmedizin, Sozialmedizin,
Augenheilkunde,
Chirurgie,
Dermatologie, Venerologie,
Frauenheilkunde, Geburtshilfe,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde,
Humangenetik,
Hygiene, Mikrobiologie, Virologie,
Innere Medizin,
Kinderheilkunde,
Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik,
Neurologie,
Orthopädie,
Pathologie,
Pharmakologie, Toxikologie,
Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Rechtsmedizin,
Urologie,
Wahlfach.
Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,
Infektiologie, Immunologie,
Klinisch-pathologische Konferenz,
Klinische Umweltmedizin,
Medizin des Alterns und des alten Menschen,
Notfallmedizin,
Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
Prävention, Gesundheitsförderung,
Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,
Palliativmedizin,
Schmerzmedizin.
Die Universitäten können unter Beibehaltung der Gesamtstundenzahl die Kataloge nach Absatz 1 Satz 4 und 5 an die medizinisch-wissenschaftliche Entwicklung in der Studienordnung anpassen.
Die Universitäten sollen ihre Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 4 soweit möglich und zweckmäßig fächerübergreifend ausrichten. Mindestens drei Leistungsnachweise sind fächerübergreifend in der Weise auszugestalten, dass mindestens jeweils drei der Fächer nach Absatz 1 Satz 4 einen fächerübergreifenden Leistungsnachweis bilden. Dabei hat die Universität auf dem fächerübergreifenden Leistungsnachweis kenntlich zu machen, welche Fächer nach Absatz 1 Satz 4 in den fächerübergreifenden Leistungsnachweisen enthalten sind. Die im fächerübergreifenden Leistungsnachweis erfolgreich nachgewiesenen Kenntnisse in den Fächern nach Absatz 1 Satz 4 gelten damit als erbracht. § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Leistungsnachweise sind zu benoten. Für die Benotung der Leistungsnachweise gilt § 13 Abs. 2 entsprechend. Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2429
Medizinische Begutachtung. Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung.
hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am .......... in .......... mit der Note „ .......... “ abgelegt.
Studierende nach § 42, die am 1. Oktober 2003 den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben, legen den Dritten Abschnitt der Ärztlichen…
deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen vermag sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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